SATZUNG

§ 1: Name

Der Name des Vereins lautet „WEFA-HUMANITÄRE ORGANISATION e.V.” und soll unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister des Amtsgericht Köln eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

§ 2: Wesen und Zweck des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  1. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 Umsatz-steuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten,

die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten,

die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung der Religion

die   Förderung   der   Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,

die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die mildtätige Unterstützung Hilfsbedürftiger.

Zweck ist außerdem die Mittelbeschaffung und -weitergabe i.S. des§ 58 Nr. 1 AO zur Förderung der vorgenannten Zwecke durch eine andere Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • die Errichtung oder den Wiederaufbau von Krankenhäusern, Schulen, Bildungs- sowie Ausbildungsstätten im In- und Ausland
    • die Errichtung den Wiederaufbau auch sonstiger Gebäude sowie Zuschüsse zu den Betriebskosten im Rahmen der               Förderung·            der Entwicklungszusammenarbeit
    • Bereitstellung von Medikamenten und medizinischen Geräten
    • Lebensmittelverteilung an Bedürftige
    • Selbsthilfeprojekte auf dem Gebiet der Lebensmittelerzeugung
    • Einrichtung von Wasseraufbereitungsanlagen
    • Errichtung und Betreuung von Waisen- und Kinderheimen
    • Übernahme der Patenschaft für Waisen
    • Finanzielle Unterstützung religiöser Veranstaltungen und Feste
    • Bau von Gotteshäuser (z.B. Kirchen und Moscheen) sowie
    • die Vergabe von Stipendien an Waisenkinder nach Maßgabe einer Vergaberichtlinie

Die Zweckverwirklichung kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Um sicherzustellen, dass das Wirken der Hilfsperson, wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist, verpflichtet sich der Verein vor jeder Zusammenarbeit mit einer Hilfsperson eine Musterkooperations-vereinbarung (Textform oder Schriftform) zu schließen. Die Musterkooperations­ vereinbarung regelt u.a. die Weisungsbefugnis des Vereins gegenüber der Hilfsperson, die Dokumentation der weisungsgemäßen Mittelverwendung und die Einste!lung jeglicher Kooperation bei Verstößen der Hilfsperson. 

 

§ 3: Selbstlosigkeit 

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4: Mittelverwendung

 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 5: Begünstigungsverbot

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6: Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme Die Mitgliedschaft kann durch volljährige natürliche Personen und juristische Personen erworben werden. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit der positiven Beschlussfassungbeginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
  2. Alle Mitglieder, die natürliche Personen sind, haben ein aktives und passives Wahlrecht. Alle Mitglieder, die juristische Personen sind, haben ein aktives Wahlrecht, welches durch ihre gesetzlichen Vertreter oder deren Bevollmächtigte ausgeübt Alle Mitglieder sind in gleicher Weise stimmberechtigt (1 Stimme pro Mitglied). Sie können ihre Stimme persönlich abgeben, im Verhinderungsfall eine andere natürliche Person mit der Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen oder bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ihre Stimme schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Fax oder durch andere Medien abgeben. Das Stimmrecht der juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter oder deren Bevollmächtigte ausgeübt.
  3. Ein Mitglied kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, aus dem Verein ausgeschlossen Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder  es trotz Mahnung mit  dem Beitrag im Rückstand bleibt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wurde. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses, Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.
  4. Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den Schluss eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand seinen Austritt erklären. Die Mitgliedschaft erlischt dann mit Ablauf des Geschäftsjahres.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch ihr Erlöschen.
  6. Der Ausschluss von der Mitgliedschaft oder das Erlöschen der Mitgliedschaft hat nicht zur Folge, dass die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein erlöschen.

§ 7: Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 8: Beitrag, Spenden und Mittelveiwendung im Ausland

  1. Spenden aus dem Verein werden aus dem In- und Ausland Die bargeldlosen Spendenannahmestellen sollen aufgebaut und beworben werden, so dass der Verein langfristig auf die Annahme von Barspenden verzichten kann.
  2. Es können Mitgliedsbeiträge erhoben werden, deren Höhe und deren Fälligkeit dann durch den Vorstand bestimmt
  3. Die Mittelverwendung im Ausland erfolgt nur nach Maßgabe der Steuerrichtlinie des

§ 9: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung(§ 10 dieser Satzung}, der Vorstand (§ 11 dieser Satzung) und ggf. die Geschäftsführung(§ 12 dieser Satzung).

§ 10: Mitgliederversammlung

  1. Es ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen regulären Mitgliederversammlungen und           außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
  2. Die reguläre Mitgliederversammlung ist mindestens alle vier Jahre durch den Vorstand oder in seinem Auftrag von der Geschäftsführung
  3. Zu der regulären Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins zu laden. Die Ladung zur Mitgliederversammlung hat den Mitgliedern spätestens 2 Wochen vor dem durch den Vorstand bestimmten Termin unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung und der Benennung des Ortes per E-Mail oder schriftlich
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlung können auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/5 der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.             Die           außerordentliche Mitgliederversammlung erfordert nicht zwingend die Anwesenheit der Mitglieder an einem gemeinsamen Ort und auch nicht die zeitgleiche Abgabe der Stimmen. Über die Tagesordnungspunkte               der              außerordentlichen Mitgliederversammlung kann schriftlich, per E-Mail oder per Fax abgestimmt werden. Die Berufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat den Mitgliedern spätestens 4 Wochen vor dem durch den Vorstand bestimmten Abstimmungstermin mit einer vorläufigen Tagesordnung per E­ Mail oder schriftlich zuzugehen. Abstimmungstermin ist der Zeitpunkt, zu dem spätestens die Abstimmungsentscheidungen der stimmberechtigten Mitglieder dem Vorstand zuzugehen haben. Ab Zugang der vorläufigen Tagesordnung haben die Mitglieder binnen 2 Wochen Gelegenheit die Aufnahme neuer Punkte in die Tagesordnung zu beantragen. Verspätet eingegangen Anträge finden keine Berücksichtigung. Der Vorsitzende entscheidet nach billigem Ermessen über die Aufnahme der neuen Punkte. Nach Ablauf der zwei Wochen hat der Vorsitzende innerhalb von 5 Tagen per E-Mail oder elektronisch die endgültige Tagesordnung bekannt zu geben, die einzelnen zur Entscheidung stehenden Fragen zu formulieren und alle stimmberechtigten Mitglieder zur verbindlichen Abstimmung über die einzelnen Punkte bis spätestens zum Abstimmungstermin aufzufordern. Die stimmberechtigten Mitglieder können dann über die einzelnen Punkte mit Ja oder Nein abstimmen, indem Sie den Vorsitzenden in Schriftform, per Telefax oder per E-Mail über ihre Entscheidung zu den einzelnen Punkten unterrichten. Eine formwidrige oder nach dem Abstimmungstermin beim Vorsitzenden zugegangene Stimme gilt als Enthaltung. Der Vorsitzende hat die abgegebenen Stimmen in Papierform zu erfassen und auf Antrag jedem Mitglied Einsicht zu gewähren. Für den Fall seiner Verhinderung übernimmt ein stellvertretender Vorsitzender die vorbezeichneten Aufgaben des Vorsitzenden.
  5. In Mitgliederversammlungen wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden, wenn nicht die Satzung etwas Abweichendes
  6. Mitglieder, die unentschuldigt zwei aufeinander folgenden Sitzungen der regulären Mitgliederversammlung fernbleiben, verlieren automatisch ihre
  7. Mitgliederversammlungen obliegen:
    1. die Entgegennahme     des     Rechenschafts-          und Kassenberichts des Vorstandes,
    2. die Entlastung des Vorstandes für das zurückliegende Geschäftsjahr
    3. die Wahl des neuen Vorstandes,
    4. die Auflösung des Vereins,
    5. die Entscheidung,    ob         Vorstandsmitglieder         eine Vergütung erhalten
  8. Der regulären Mitgliederversammlung obliegen Satzungsänderungen. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der bei der regulären Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten § 11 Nr. 17 bleibt unberührt.
  9. Die Mitgliederversammlung leitete der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung ein stellvertretender Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll mindestens folgende Feststellungen enthalten: Ort, Tag und Stunde der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Feststellung, dass die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 11: Vorstand

  1. Der Vorstand wird aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren gewählt, der Tag der Wahl ist der erste Tag der neuen Amtszeit des
  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, bis zu zwei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 10 Beisitzern. Der Vorstand S.d. § 26 BGB besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden (Mindestzahl). Der Vorstand i.S.d § 26 BGB besteht höchstens aus dem Vorsitzenden und vier stellvertretenden Vorsitzenden (Höchstzahl).
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, so haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen
  5. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen des Vorstandes werden von seinem Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend
  7. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt, soweit nichts Abweichendes festgelegt ist, mit einfacher Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  8. Der Vorstand kann Beschlüsse auch außerhalb einer Vorstandssitzung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail fassen, wenn kein Vorstandsmitglied dem widerspricht und alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung 
  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die einstimmig zu beschließen
  2. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer (besonderer Vertreter, vgl. 30 BGB) bestellen.
  3. Der Vorstand kann im Bedarfsfall im In- und Ausland Zweigstellen des Vereins
  4. Die Vorstandsmitglieder können hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig Für die Vorstandsmitglieder darf eine D&O-Versicherung als Vermögensschadenshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung sowie eine Unfallversicherung abgeschlossen werden.
  5. Vorstandsmitglieder können, im Einklang mit den gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätzen, Vergütungen für ihre Tätigkeit nach Maßgabe einer Vergütungsrichtlinie
  6. Die in den Vorstandssitzungen gefassten und die sonstigen Beschlüsse sind schriftlich Diese sind von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  7. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein und seinen Mitgliedern für die in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Werden die Vorstandsmitglieder wegen der in Wahrnehmung ihrer Vorstandspflichten verursachten Schäden durch Dritte in Anspruch genommen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben sie gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen
  8. Vorstandsmitglieder können zugleich Angestellte des Vereins
  9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, hat der Vorstand von sich aus Diese Satzungsänderungen werden den Mitgliedern mitgeteilt.

§ 12: Geschäftsführung

  1. Die laufenden Geschäfte des Vereins, einschließlich der Finanzgeschäfte, können durch einen hauptamtlichen Geschäftsführer (besonderer Vertreter) erledigt werden. Seine Bestellung ist ins Vereinsregister einzutragen. 
  1. Der hauptamtliche Geschäftsführer (besonderer Vertreter) führt die laufenden Geschäfte nach den Richtlinien des Vorstandes. Der hauptamtliche Geschäftsführer (besonderer Vertreter) wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes mit mindestens der einfachen Mehrheit der Stimmen aller Vorstandsmitglieder bestellt und abberufen. Mit der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses gleich aus welchem Grunde endet auch seine Stellung als Vertretungsorgan des Vereins. Entsprechendes gilt im Falle der Amtsniederlegung.
  1. Der hauptamtliche Geschäftsführer (besonderer Vertreter) ist dem Vorstand verantwortlich und ihm gegenüber zur Berichterstattung über alle wichtigen Vorgänge innerhalb des Vereins verpflichtet.
  2. Der Vorstand legt die Bezüge des hauptamtlichen Geschäftsführers fest. Für ihn darf eine D&O-Versicherung als Vermögensschadenshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung sowie eine Unfallversicherung abgeschlossen

§ 13: Vertretung

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes i.S.d. § 26 BGB gemeinsam vertreten. Hat der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer beste!lt, ist dieser einzelvertretungsberechtigt, seine Vertretungsmacht (gerichtlich und außergerichtlich) erstreckt sich jedoch nur auf die laufenden Geschäfte des Vereins.

§ 14: Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der regulären Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Voraussetzung ist, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung diesen Tagesordnungspunkt aufführt.

§ 15: Auflösung der Körperschaft oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein „Begegnungs- und Fortbildungszentrum muslimische Frauen e.V.” mit Sitz in Köln, der es unmittelbar und ausschließlich.